§ 133 Gesamtkonferenz
(1) Die Gesamtkonferenz beschließt über die pädagogische und
fachliche Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der
Schule, soweit nicht nach § 129 die Zuständigkeit der
Schulkonferenz gegeben ist. Sie entscheidet im Rahmen der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften insbesondere über
1.Grundsätze der Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Schule,
das Schulcurriculum (§ 4 Abs. 4) sowie über den Einsatz von
Beratungsdiensten und Beratungslehrerinnen und -lehrern,
2.Vorschläge für ein Schulprogramm und zur Entwicklung,
Gliederung und Organisationsänderung der Schule,
3.die Zusammenfassung von Fächern zu Lernbereichen und die
Umsetzung der Aufgabengebiete (§ 6 Abs. 2 und 3),
4.die Auswahl der Fremdsprache, in die in der Grundschule
einzuführen ist,
5.Art, Umfang und Beginn der Fachleistungsdifferenzierung in der
Förderstufe (§ 22 Abs. 6), der Mittelstufenschule (§ 23c Abs. 5) und
der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule (§ 27
Abs. 2) sowie des schulzweigübergreifenden Unterrichts in der
verbundenen Haupt- und Realschule (§ 23b Abs. 2) und der
schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule (§ 26),
6.die Einrichtung eines zehnten Hauptschuljahres (§ 23 Abs. 2 Satz
2),
7.die Einrichtung von Fachrichtungen und Schwerpunkten in
beruflichen Schulen (§ 43 Abs. 2),
8.fachübergreifende und fächerverbindende Unterrichtsvorhaben,
die sich über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen erstrecken,
unter Beachtung des Schulprogramms,
9.Grundsätze für eine einheitliche Leistungsbewertung,
10.die Bildung besonderer Lerngruppen,
11.Vorschläge für die Verteilung und Verwendung der der Schule zugewiesenen
Haushaltsmittel,
12.Grundsätze für die Einführung zugelassener Schulbücher und digitaler
Lehrwerke (§ 10) und die Auswahl und die Anforderung von Lernmitteln,
13.Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und für die Stunden-, Aufsichts- und
Vertretungspläne sowie für die Übertragung besonderer dienstlicher Aufgaben,
14.Vorschläge für den schulischen Fortbildungsplan,
15.Grundsätze für die Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten sowie
16.Angelegenheiten, die ihr durch Rechts- und Verwaltungsvorschrift zugewiesen
sind.
Die Gesamtkonferenz ist vor den von der Schulkonferenz nach § 129 zu
treffenden Entscheidungen anzuhören. Sie kann der Schulkonferenz Vorschläge
für die in § 129 genannten Angelegenheiten unterbreiten. Diese Vorschläge
müssen auf der nächsten Sitzung dieser Konferenz beraten werden.
(2) Mitglieder der Gesamtkonferenz sind alle Lehrerinnen und Lehrer sowie alle
sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule; die
Schulleiterin oder der Schulleiter führt den Vorsitz.
(3) Die Gesamtkonferenz kann Ausschüsse bilden und ihnen Aufgaben zur
Beratung und Beschlussfassung auf Dauer oder befristet übertragen.
(4) Für einzelne Schulstufen, Schulzweige oder Abteilungen können
Teilkonferenzen eingerichtet werden.
Gesamtkonferenz